Berechnung des Valideneinkommens einer Hauswartin
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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 19. Dezember 2024 (720 24 129) Invalidenversicherung Berechnung des Valideneinkommens einer Hauswartin Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Andreas Blattner, Kantonsrichter Jürg Pulver, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler Parteien A. , Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Alex Hediger, Advokat, Freie Strasse 82, Postfach, 4010 Basel gegen IV-Stelle Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff IV-Rente A. Die 1965 geborene A. ist gelernte Bijouterie-Polisseuse. Zuletzt war sie vom 1. Mai 2012 bis 31. August 2020 als Caretakerin/Hauswartin bei der B. GmbH angestellt, wobei sie anfangs in einem 50%-Pensum und später in einem 70%-Pensum arbeitete. Zudem ging sie von März 2014 bis Dezember 2019 einer Nebenbeschäftigung bei C. in X. nach, wo sie durchschnittlich 3 bis 4 Stunden pro Woche im Haus und Garten tätig war. Am 20. Mai 2020 meldete sie sich unter Hinweis auf verschiedene psychische und somatische Störungen mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit seit 16. Dezember 2019 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen an. Im Rahmen der beruflichen Massnahmen absolvierte sie vom 31. März 2022 bis 30. Juni 2022 einen Kurs beim D. als Pflegehelferin und vom 1. April 2022 bis 1. August 2022 ein Arbeitstraining im E. in Y. (vgl. Mitteilungen vom 8. März 2022 und vom 8. Juni 2022). Seit dem 2. August 2022 arbeitet sie im E. in einem 50%igen Teilzeitpensum als Pflegebetreuerin. Mit Verfügung vom 15. April 2024 sprach die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) der Versicherten eine vom 1. Dezember 2020 bis 31. Juli 2022 befristete ganze Invalidenrente und ab 1. August 2022 eine unbefristete Viertelsrente zu. B. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, vertreten durch Advokat Dr. Alex Hediger, mit Eingabe vom 13. Mai 2024 Beschwerde ans Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr mit Wirkung ab 1. August 2022 eine Dreiviertelsrente basierend auf einem mindestens 60%igen Invaliditätsgrad auszurichten; unter o/e-Kostenfolge, wobei ihr die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen seien. In der Begründung bestritt sie die Berechnung des Valideneinkommens per 1. August 2022. Sie machte im Wesentlichen geltend, dass die IV-Stelle bei der Bestimmung des Valideneinkommens zu Unrecht auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BfS) abgestellt habe. Richtigerweise sei hierfür das tatsächlich bei der B. GmbH erzielte Einkommen von mindestens Fr. 75'000.-- massgebend. Daraus resultiere im Ergebnis ein Invaliditätsgrad von 60 %, womit sie ab 1. August 2022 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe. C. Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 1. Juli 2024 auf Abweisung der Beschwerde. D. Mit prozessleitender Verfügung vom 26. Juni 2024 bewilligte der instruierende Präsident der Versicherten die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat Dr. Alex Hediger als Rechtsvertreter. E. Am 3. Juli 2024 wurde der Fall dem Gericht zur Beurteilung überwiesen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde der Versicherten vom 13. Mai 2024 ist demnach einzutreten. 1.2 Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV], Änderung vom 19. Juni 2020). Gemäss lit. c der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 gilt für Rentenbezügerinnen und –bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten der Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten der Änderung das 55. Altersjahr vollendet haben, das bisherige Recht. Da diese Voraussetzungen bei der Versicherten (Jahrgang 1965) erfüllt sind, finden hier die Bestimmungen des IVG und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in den bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassungen Anwendung (Urteil des Bundesgerichts vom 25. März 2024, 9C_471/2023, E. 3.1). 2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Versicherte ab 1. August 2022 Anspruch auf eine höhere Invalidenrente als eine Viertelsrente gemäss Verfügung vom 15. April 2024 hat. Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). 2.2 Nach Art. 6 ATSG ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist. 3.1 Die IV-Stelle ging in der angefochtenen Verfügung vom 15. April 2024, mit welcher sie der Versicherten eine ganze Invalidenrente vom 1. Dezember 2020 bis 31. Juli 2022 und ab 1. August 2022 eine Viertelsrente zusprach, davon aus, dass diese aufgrund ihrer depressiven Erkrankung in der ersten Zeitphase vollständig arbeitsunfähig war und seit dem 1. August 2022 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit besteht. Sie stützte sich bei der Würdigung des medizinischen Sachverhalts in erster Linie auf das von der Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. med. F. , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. März 2021. Darin hielt der Gutachter als Diagnose eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0 – 1) fest. Aufgrund der Reduktion der Interessen und der Konzentration, der erhöhten Ermüdbarkeit, der formalgedanklichen Einschränkungen und der Tatsache, dass sich die Versicherte momentan in einer IV-Eingliederungsmassnahme befinde, sei mindestens bis zur deren Beendigung (= Mai 2021) von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Danach sei ihr im "Idealfall" eine schrittweise Wiederaufnahme einer Erwerbsarbeit zumutbar. Ab 1. August 2021 bestehe in jeglicher Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Entgegen den Ausführungen von Dr. F. konnten die Eingliederungsmassnahmen jedoch nicht Ende Mai 2021, sondern erst Ende Juli 2022 abgeschlossen werden (vgl. Abschlussbericht der Eingliederungsmassnahmen vom 21. September 2022). Damit kann die von Dr. F. festgehaltene 100%ige Arbeitsfähigkeit grundsätzlich erst ab 1. August 2022 gelten. Da aber der behandelnde Psychiater, Dr. med. G. , der Versicherten ab August 2022 lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestierte (vgl. Arztbericht vom 20. Juli 2022), unterbreitete die IV-Stelle das Dossier Dr. med. H. , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD). Dieser stellte in seine Stellungnahme vom 16. Juni 2023 fest, dass der von Dr. F. beschriebene "Idealfall" nicht eingetreten sei. So sei es der Versicherten entgegen der Prognose des Gutachters bis anhin nicht gelungen, ihre Arbeitsfähigkeit auf 100 % zu steigern. Es sei deshalb auf die Einschätzung des behandelnden Psychiaters abzustellen, wonach ab August 2022 lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Dieser Auffassung folgte die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung. 3.2 In Würdigung der medizinischen Akten zeigt sich, dass die vorinstanzliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Dass die IV-Stelle bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten von den Feststellungen von Dr. F. abwich und stattdessen sich in der angefochtenen Verfügung sowohl hinsichtlich der Höhe des attestierten Arbeitsunfähigkeitsgrades als auch in Bezug auf dessen Beginn vollumfänglich auf die Einschätzungen des RAD-Arztes Dr. H. abstellte, ist nachvollziehbar und begründet. Dr. F. ging von einem Sachverhalt aus, der sich nicht so verwirklichte, wie er angenommen hatte. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass RAD-Arzt Dr. H. eine Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit gestützt auf die Berichte des behandelnden Psychiaters vornahm. Von der Richtigkeit der Einschätzung des RAD-Arztes geht offensichtlich auch die Versicherte aus, stellt sie doch den medizinischen Sachverhalt und die vorinstanzliche Würdigung desselben in ihrer Beschwerde nicht in Frage. Da sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für eine abweichende Auffassung ergeben, kann bei der Würdigung des medizinischen Sachverhalts und insbesondere bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten – im Einklang mit den Auffassungen der Parteien – vollumfänglich auf die Einschätzung von Dr. H. abgestellt werden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Versicherte seit dem 1. August 2022 als Pflegehelferin und in einer anderen leidensangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist. 4.1 Zu prüfen sind die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 128 V 30 E. 1). 4.2 Die IV-Stelle berechnete in ihrer Verfügung vom 15. April 2024 das Valideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE 2020. In Anwendung des Tabellenlohnes der TA17, Sektor Reinigungsperson und Hilfskräfte über 50 Jahre, Spalte Frauen, von monatlich Fr. 4'391.--(Zentralwert) und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,9 Stunden ermittelte sie ein massgebendes Valideneinkommen für ein Vollzeitpensum von Fr. 55'195.-- (Fr. 4'391.-- x 12 x 41,9 Stunden : 40). Beim Invalideneinkommen setzte sie für die Zeit ab 1. August 2022 das beim E. effektiv erzielte Einkommen bei einem 50%-Teilzeitpensum von jährlich Fr. 30'225.-- (13 x Fr. 2'325.--) ein (vgl. Arbeitsvertrag vom 20. Juli 2022). 4.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflicherwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können insbesondere Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 13. Juni 2016, 8C_898/2015, E. 3.2). 4.4 Die Versicherte beanstandet das von der IV-Stelle ermittelte Invalideneinkommen nicht. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen durch das Gericht eine andere Berechnung vorzunehmen wäre, zumal vorliegend aus den Akten keine Gründe ersichtlich sind, dass das beim E. tatsächlich erzielte Einkommen die Voraussetzungen (stabile Arbeitsverhältnisse, Ausschöpfung der vollen Arbeitsfähigkeit, kein Soziallohn) an einen Invalidenlohn im Sinne der Rechtsprechung nicht erfüllen würde (BGE 143 V 295 E. 2.2). Es ist deshalb von einem massgebenden Invalideneinkommen von Fr. 30'225.-- auszugehen. 5.1 Im Zusammenhang mit der Ermittlung des Valideneinkommens ist die Versicherte der Auffassung, dass die Arbeitsstelle bei der B. GmbH nicht infolge Umstrukturierung, sondern aus gesundheitlichen Gründen gekündigt worden sei. Wäre sie nicht erkrankt, würde sie heute weiterhin dort arbeiten und einen Verdienst zwischen Fr. 71'570.-- und Fr. 73'310.-- erzielen. Unter zusätzlicher Berücksichtigung des bei Dr. C. erzielten Nebenerwerbs von durchschnittlich Fr. 2'150.-- jährlich belaufe sich das massgebende Valideneinkommen auf mindestens Fr. 74'000.--. Es ist somit zu prüfen, ob die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung zu Recht das Valideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE ermittelt hat. 5.2 Das Valideneinkommen ist so konkret wie möglich – in der Regel gestützt auf den vor Eintritt der Invalidität tatsächlich allenfalls während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst – zu bestimmen. Dabei ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als gesunde tatsächlich verdienen würde. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (BGE 144 I 103 E. 5.3, 139 V 28 E. 3.3.2). Ist es nicht möglich, zur Bestimmung des Valideneinkommens vom zuletzt vor Invaliditätseintritt erzielten Lohn auszugehen, so ist es angezeigt, das Valideneinkommen anhand von Durchschnittswerten – wie etwa gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE – zu ermitteln (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts vom 18. Mai 2018, 9C_422/2017, E. 4.1), 5.3.1 Entgegen der Ansicht der Versicherten kann für die Ermittlung des Valideneinkommens nicht auf den von ihr zuletzt erzielen Verdienst bei der B. GmbH abgestellt werden. Ihre ehemalige Arbeitgeberin gab an, dass die 70%-Arbeitsstelle infolge "Umstrukturierung" aufgelöst worden sei (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 1. Juli 2020). Es gibt in den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass – wie die Versicherte geltend macht – die Kündigung entgegen dem Wortlaut der Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin ganz oder teilweise aus gesundheitlichen Gründen erfolgt wäre. Von einer solchen Sachlage scheint auch die Versicherte anfänglich nicht ausgegangen zu sein. So äusserte sie sich gegenüber den Eingliederungsfachleuten, dass sie die Stelle bei der B. GmbH vermutlich wegen der "Betriebsauflösung" verloren habe (vgl. Abschlussbericht der Eingliederungsmassnahmen vom 29. September 2021). Es ist deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Versicherten aus invaliditätsfremden Gründen gekündigt wurde und demzufolge auch ohne ihre gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr bei der B. GmbH angestellt wäre. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle in dieser Hinsicht bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne der LSE abstellte. 5.3.2 Anders ist in Bezug auf die bei Dr. C. ausgeübte Beschäftigung zu entscheiden. Aus dem Fragebogen für Arbeitgebende vom 29. Mai 2020 geht hervor, dass die Versicherte nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigungen in ungekündigter Stellung war, was den Schluss zulässt, dass dies erst Recht im Gesundheitsfall der Fall gewesen wäre (vgl. auch Abschlussbericht der Eingliederungsmassnahme vom 29. September 2021). Demzufolge ist anzunehmen, dass die Versicherte als gesunde Person weiterhin 3 bis 4 Stunden in der Woche bei Dr. C. tätig wäre. Dies entspricht bei einer branchenüblichen Arbeitszeit von 41,8 Stunden für das Jahr 2022 (vgl. die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Tabelle T 03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Ziffern 94 – 96) einem Pensum zwischen 7 % und 10 %. Die IV-Stelle berücksichtigte den zuletzt bei Dr C. tatsächlich erzielten Lohn bei der Berechnung des Valideneinkommens aber nicht. Die Gründe hierfür sind unklar. Wie in den nachfolgenden Erwägungen aufgezeigt wird, erweist sich die Berechnung des Valideneinkommens ohne Berücksichtigung des bei Dr. C. effektiv erzielten Lohnes vorteilhafter für die Versicherte, weshalb der von der IV-Stelle vorgenommenen Berechnung des Valideneinkommens insofern zu folgen ist, als dieses gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE zu ermitteln ist. 5.4 Bei der Wahl des Tabellenlohnes ist die Berufsbiographie der Versicherten zu berücksichtigen. Aus den Akten ergibt sich, dass sie ihre Lehre als Bijouterie-Poliseusse im Oktober 1984 abgeschlossen hatte. Nach einer mehrmonatigen Reise übte sie diesen Beruf bis Mai 1987 aus. Danach war sie bis zum Eintritt ihrer gesundheitlichen Einschränkungen Mitte Dezember 2019 bei verschiedenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern angestellt (vgl. Lebenslauf von Januar 2020; Auszug aus dem individuellen Konto [IV-Auszug]). Dabei erledigte sie verschiedene Arbeiten wie z.B. in der Reinigung, in der Materialdisposition, in der Lingerie und Wäscherei, im Bestellwesen oder in der Hauswartung. Zuletzt war sie für rund 8 Jahre bei der B. GmbH als Caretakerin/Hauswartin (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 1. Juli 2020) und für Dr. C. in seinem privaten Haushalt für wenige Stunden pro Woche tätig. Gemäss Arbeitsbeschrieb beinhaltete die Tätigkeit bei der B. GmbH hauptsächlich das Auffüllen von Wasser, Kaffee und Kopierpapier, das Abholen der Post sowie die Reinigung des Grossraumbüros und manchmal auch kleinere Reparaturarbeiten und Hilfeleistungen beim Möbelumstellen (vgl. Tätigkeitsbeschrieb vom 2. Juli 2020 [= Eingang bei IV-Stelle]). Bei Dr. C. war sie für die Wartung des Hauses und des Gartens zuständig (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 29. Mai 2020). Da die Versicherte als gesunde Person zuletzt während rund 8 Jahren hauptsächlich Arbeiten einer Hauswartin erledigt hatte, ist es nachvollziehbar, dass die IV-Stelle davon ausging, die Versicherte wäre im Gesundheitsfall weiterhin in diesem Beruf tätig. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass sie in Bezug auf den Haupterwerb das Valideneinkommen gestützt auf die Tabelle T17, Ziffer 91 (Reinigung und Hilfskräfte), ermittelt hat, zumal zur Hauswarttätigkeit insbesondere Tätigkeiten wie Reinigung und Unterhalt von Gebäuden, Ausführen von einfachen Reparaturen und anderen kleinen Hilfskraftarbeiten gehören. Die Versicherte bringt auch keine Einwände gegen die Wahl des Tabellenlohnes vor. 5.5 Das von der IV-Stelle ermittelten Valideneinkommen von Fr. 55'195.-- per 1. August 2022 ist jedoch leicht zu korrigieren, weil es nicht an die bis ins Jahr 2022 eingetretene Nominallohnentwicklung von -3,9 % (2021) und -2,2 % (2022) (vgl. BfS, Nominallohnindex 2016 - 2022, Frauen, Ziffern 90 - 96, Tabelle T1.2.15) angepasst worden ist und die für das Jahr 2022 geltende betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit anstelle von 41,9 Stunden (so die IV-Stelle) lediglich 41,8 Stunden beträgt (vgl. BfS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Tabelle T 03.02.03.01.04.01). Nach erfolgten Korrekturen beläuft sich das Valideneinkommen auf Fr. 51'752.-- (Fr. 4'391.-- x 12 x 41,8 Stunden : 40 x -3,9 % x -2,2 %). Unter Berücksichtigung des von Dr. C. für das Jahr 2020 angegebenen Jahreslohnes von Fr. 2'200.-- und dessen Anpassung an die bis 2022 erfolgte Nominallohnentwicklung würde das Valideneinkommen Fr. 53'820.-- (Fr. 51'752.-- + Fr. 2'068.-- [= Fr. 2'200.-- x -3,9 % {2021} x -2,2 % {2022}]) betragen. Es ist jedoch zu beachten ist, dass dieses Valideneinkommen über ein Vollzeitpensum hinausgeht, entspricht doch der Validenlohn von Fr. 51'752.-- bereits einer 100%igen Arbeitsbeschäftigung. Ausgehend von der Aussage der Versicherten, wonach sie als gesunde Person 100 % arbeiten würde (vgl. Fragebogen für die Ermittlung der Erwerbstätigkeit vom 4. Mai 2023), müsste das gestützt auf den Tabellenlohn ermittelte Valideneinkommen von Fr. 51'752.-- entsprechend dem Arbeitspensum bei Dr. C. gekürzt werden. Zu Gunsten der Versicherten wird jedoch dem Einkommensvergleich ein massgebendes Valideneinkommen von Fr. 51'752.-- zugrunde gelegt. 5.6 Wird im Einkommensvergleich das Invalideneinkommen von Fr. 30'225.-- dem oben ermittelten Valideneinkommen von Fr. 51'752.--- gegenübergestellt, so ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 21'527.-- bzw. ein Invaliditätsgrad von gerundet 42 % (vgl. zur Rundungspraxis des Bundesgerichts: BGE 130 V 121). Selbst bei Berücksichtigung eines Valideneinkommens von Fr. 53'820.-- beläuft sich der Invaliditätsgrad lediglich auf 44 %. Bei einem Invaliditätsgrad von 42 % bzw. 44 % hat die Versicherte in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 ab 1. November 2022 Anspruch auf eine Viertelsrente. Dies bedeutet, dass die angefochtene Verfügung vom 15. April 2024 dahingehend zu berichtigen ist, dass der Versicherten für die Zeit vom 1. Dezember 2020 bis 31. Oktober 2022 eine ganze Invalidenrente und ab 1. November 2022 eine unbefristete Viertelsrente zuzusprechen ist. 6. An diesem Ergebnis ändert das Vorbringen der Versicherten nichts, wonach sich die IV-Stelle widerspreche, wenn sie von einem Taggeld von Fr. 203.-- bzw. von einem Monatslohn von rund Fr. 6'000.-- ausgehe (vgl. Taggeldverfügung vom 9. Juni 2022), bei der Bemessung des Valideneinkommens aber auf einen wesentlich tieferen Tabellenlohn abstelle. Der Versicherten ist zuzustimmen, dass gemäss konstanter Rechtsprechung das für die Bemessung des Taggeldes herangezogene Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 23 Abs. 3 IVG und Art. 21 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 – abgesehen vom Festsetzungszeitpunkt – grundsätzlich dem Valideneinkommen bei der Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode entspricht (vgl. Meyer Ulrich , Reichmuth Marco , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 2022, N. 4 zu Art. 23 mit Hinweis auf SVR 2008 IV Nr. 4 I 732/06; Urteil des Bundesgerichts vom 5. Juni 2008, 8C_77/2008, E. 2.1). So ist die Bemessungsbasis des Taggeldes erwerbstätiger Personen in der Regel das zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte Erwerbseinkommen (Art. 23 Abs. 1 IVG). Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens für eine Rente ist in der Regel desgleichen der zuletzt als gesunde Person erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 325 E. 4.1, 129 V 224 E. 4.3.1; RKUV 2006 U 568 S. 66 E. 2). Die Versicherte übersieht jedoch bei ihrer Argumentation, dass der zuletzt erzielte Verdienst vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigungen nur dann Bemessungsgrundlage für das Valideneinkommen für eine Rente zu bilden vermag, wenn anzunehmen ist, dass die versicherte Person im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin bei der gleichen Arbeitgeberin bzw. beim gleichen Arbeitgeber tätig wäre (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts vom 20. Juni 2018, 8C_783/2017, E. 3.2 mit Hinweisen). Ist die Auflösung des Arbeitsverhältnisses – wie hier beim Haupterwerb der Versicherten – aus invaliditätsfremden Gründen erfolgt, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte (Tabellenlöhne der LSE) abzustellen. Bei der Bemessung des Valideneinkommens kann deshalb nicht ohne Weiteres den bei der Ermittlung des Taggeldes geltenden Grundsätzen gefolgt werden, was sich auch darin zeigt, dass hierfür unterschiedliche Rechtsgrundlagen gelten. 7. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Verfügung der IV-Stelle vom 11. Februar 2015 dahingehend abzuändern ist, dass die Versicherte vom 1. Dezember 2020 bis 31. Oktober 2022 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und ab 1. November 2022 auf eine unbefristete Viertelsrente hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 8.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerde-verfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend obsiegt die Versicherte nur in einem sehr geringen Umfang. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahrenskosten ihr aufzuerlegen. Da ihr mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. Juni 2024 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist, gehen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- vorläufig zu Lasten der Gerichtskasse. 8.2 Dem Prozessausgang entsprechend besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ebenfalls mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. Juni 2024 wird dem Rechtsvertreter der Versicherten ein Honorar aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Für das vorliegende Verfahren werden 9,5 Stunden sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 69.30 in Rechnung gestellt, was angemessen ist. Ihm ist deshalb ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'128.80 (9,5 Stunden à Fr. 200.-- zuzüglich Spesen von Fr. 69.30 und 8,1 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten. 8.3 Die Versicherte wird jedoch ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. In Abänderung der angefochtenen Verfügung der IV-Stelle Basel-Land-schaft vom 15. April 2024 wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2020 bis 31. Oktober 2022 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und ab 1. November 2022 auf eine unbefristete Viertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'128.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer von 8.1 %) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.